Satzung des KV

Satzung des AfD – Kreisverbandes Mittelsachsen (Stand: 05.06.2021)

  1. Name und Sitz
    (1) Der Kreisverband trägt den Namen „AfD – Kreisverband Mittelsachsen”; seine Kurz­bezeichnung lautet „AfD Mittelsachsen”.
    (2) Sitz der Geschäftsstelle ist der im Landkreis Mittelsachsen befindliche Wohn- oder Arbeitsort des Vorsitzenden, solange keine eigene Geschäftsstelle eingerichtet ist.
    (3) Der Kreisverband ist eine Untergliederung des Landesverbandes Sachsen der Alternative für Deutschland.
    (4) Die Grenzen des Kreisverbandes Mittelsachsen decken sich mit dem Territorium des Land­kreises Mittelsachsen.
  2. Mitgliedschaft
    (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung, das Programm und die Ziele der AfD anerkennt und einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Kreisverband Mittelsachsen einreicht. Näheres zu Aufnahmeverfahren und -bedingungen regelt die Bundessatzung.
    (2) Der Aufnahmeantrag ist durch ein Mitglied des AfD-Kreisverbandes (Bürge) zu bestätigen.
    (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes, der Landesvorstand wird davon mit einem schriftlichen Bericht in Kenntnis gesetzt. Der Landesvorstand hat ein Vetorecht mit einer Frist von 1 Monat. Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages durch den Landes­vorstand muss gegenüber dem Kreisverband, nicht aber gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
  3. Organe
    (1) Organe des Kreisverbandes sind Kreisparteitag und Kreisvorstand.
  4. Kreisparteitag
    (1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes.
    (2) Ordentliche Kreisparteitage finden mindestens einmal jährlich statt.
    (3) Die Einladung zum Kreisparteitag erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit schriftlich mindestens drei Wochen vorher. Die Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
    (4) Außerordentliche Kreisparteitage können bei Bedarf auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen werden
    (5) Der Kreisparteitag ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Wird festgestellt, dass weniger als 20 % der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind, ist das Tagungspräsidium befugt, die Versammlung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden. Macht das Tagungspräsidium von dieser Befugnis keinen Gebrauch, entscheidet der Parteitag auf Antrag, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll.
    (6) Mitglieder, die für die zurückliegende Zeit ihrer Mitgliedschaft mit ihren Mitgliedsbeiträgen für mindestens drei Monate säumig sind, haben auf dem Kreisparteitag kein Stimmrecht.
    (7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

    (8) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über das Kommunalwahlprogramm für den Landkreis Mittelsachsen und über die Wahl von Delegierten für Parteitage. Die Aufstellung der Kandidaten / Bewerber für Wahlen in Sachsen erfolgt gemäß des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand, verabschiedet den Haus­haltsplan, entlastet den Vorstand nach erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet den Schatzmeister für abgeschlossene Jahresfinanzberichte.
    (9) Über alle Kreisparteitage ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, dem stellvertretenden Versammlungsleiter, dem Schriftführer und dem Kreisvorsitzenden zu bestätigen ist.
    (10) Jeder Kreisparteitag ist parteiöffentlich. Über die Zulassung oder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Kreisparteitag.
    (11) Anträge zum Kreisparteitag können von jedem im Kreisverband geführten antrags- und stimmberechtigten Mitglied eingebracht werden.
    (12) Anträge zum Kreisparteitag sind beim Kreisvorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Parteitag einzureichen; spätestens drei Tage vor dem Parteitag sollen die Anträge den Mitgliedern des Kreisverbandes zugehen.
    (13) Wahlen erfolgen nach der Wahlordnung, die vom Kreisparteitag mit absoluter Mehrheit beschlossen wird, sofern keiner anderweitigen Regelung dieser, der Landes- oder Bundessatzung widersprochen wird.
    (14) Bewerber für Funktionen des Kreisverbandes haben eine Erklärung über eine etwaige Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit sowie ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
  5. Der Kreisvorstand
    (1) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens fünf Vorstandsmitgliedern, die vom Kreisparteitag gewählt werden. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der stellvertretende Schatzmeister müssen einzeln und geheim gewählt werden. Eine Blockwahl der weiteren Vorstandsmitglieder ist möglich.

    (2) Die Kooptierung weiterer Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Kooptierung muss mit “Ifa- Mehrheit durch den gewählten Vorstand erfolgen. Die Zahl der kooptierten Mitglieder darf 20 % der gewählten Vorstandsmitglieder nicht überschreiten. Das kooptierte Vorstandsmitglied hat im Vorstand Rede-, aber kein Stimmrecht. Die Kooptierung endet mit der nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl oder durch Abwahl durch den gewählten Vorstand mit mindestens einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan.
    (4) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand geschäftsführend im Amt. Wiederwahl ist möglich.
    (5) Der Vorstand ist dem Kreisparteitag gegenüber rechenschaftspflichtig.
    (6) Die Mitglieder des Vorstandes können vom Kreisparteitag insgesamt oder einzeln mit abso­luter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
    (7) Beim Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder finden innerhalb von drei Monaten Nach­wahlen statt. Bis dahin bleibt der zahlenmäßig verminderte Vorstand weiterhin beschlussfähig.
    (8) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband. Er beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Parteiorgane.
    (9) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbandes (Vorstand gemäß § 26 BGB). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Kreisverband gemeinsam, darunter immer der Kreisvorsitzende oder der stellvertretende Kreisvorsitzende.
    (10) Der Schatzmeister ist zuständig für die Finanz- und Vermögensverwaltung und die Haushaltsbewirtschaftung des Kreisverbandes. Einzelheiten zu den Finanzen des Kreisverbandes regelt die Finanzordnung.
    (11) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Kreisvorstand kann seine Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, sofern dem Umlaufverfahren nicht durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder widersprochen wird.
    (12) Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt. Jedoch hat der amtierende Schatzmeister ein Vetorecht in Beschlüssen, die die Finanzen des Kreisverbandes wesentlich belasten. In diesen Fällen entscheidet der Kreisparteitag. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Regionalgruppen und Senat
    (1) Durch Beschluss des Kreisvorstands kann der Kreisverband in unselbständige Regionalgruppen gegliedert werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
    (2) Der Kreissenat besteht aus dem Kreisvorstand sowie 2 Mitgliedern der Regionalleitung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  7. Satzungsänderungen
    (1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann in jedem Fall nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingegangen ist. Beruht ein solcher Antrag jedoch auf einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaates Sachsen, so kann er auch ohne Antragsfrist auf dem Parteitag zur Abstimmung gestellt werden.
  8. Ehrenvorsitzende
    (1) Zu(r) Ehrenvorsitzenden kann jede(r) ehemalige Vorsitzende des Kreisvorstands auf Antrag mindestens eines Mitgliedes auf dem Kreisparteitag berufen werden. Ehrenvorsitzende werden mit einfacher Mehrheit für fünf Jahre gewählt.
    (2) Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme auf jedem Kreissenat sowie Sitz und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht, im Kreisvorstand.
    (3) Der Ehrenvorsitz endet durch Tod, Rücktritt oder Abwahl auf einem Kreisparteitag.
  9. Schlussbestimmungen
    (1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitages. Dieser Beschluss muss in einer Urabstimmung bestätigt werden.
    (2) Bei Auflösung des Kreisverbandes ist das Vermögen dem AfD-Landesverband Sachsen zu übereignen. Sollte dieser Verband oder sein Rechtsnachfolger nicht mehr bestehen, ist das Ver­mögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendungen können erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.
    (3) Der Kreisverband Mittelsachsen haftet nur mit seinem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
    (4) Alle Regelungen und Bestimmungen, die diese Satzung nicht beinhaltet, werden von der Satzung des Landesverbandes Sachsen und der des Bundesverbandes geregelt.

Diese Satzung tritt durch Beschluss des Kreisparteitages vom 05.06.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 23.11.2019 außer Kraft.

Aktuelle Satzung des Kreisverbandes zum Download