9. Oktober 2024

Solange Gesundheitsamt kein Tätigkeits-/Betretungsverbot ausspricht, darf betroffene Person weiter tätig sein!

  • Niemand muss pauschal entlassen oder von seinem Arbeitgeber weiter unter Druck gesetzt werden!
  • Niemand muss von sich aus kündigen oder eine Entscheidung treffen, die er oder sie nicht mit dem Gewissen vereinbaren kann.

Herr Landrat, stellen Sie schnellstens öffentlich klar, dass es im Landkreis Mittelsachsen KEIN Tätigkeits-/Betretungsverbot geben wird!

Ich verspreche allen Betroffenen: Mit mir als Landrat wird es KEIN Tätigkeits-/Betretungsverbot geben!

Hier finden Sie weitere Detailinformationen zum Vollzug des § 20a IfSG.


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